„Lex Schuierer“ als Disziplinierungsinstrument gegenüber Landräten überflüssig !

Veröffentlicht am 02.03.2011 in Landespolitik

Anfrage von MdL Franz Schindler ergibt, dass das Selbsteintrittsrecht nur einmal, und zwar gegen Hans Schuierer, angewandt worden ist.

Weil sich der damalige Landrat Hans Schuierer 1985 geweigert hatte, trotz einer Weisung der Bayerischen Staatsregierung bau- und wasserrechtliche Bescheide zur Genehmigung einer atomaren Wiederaufarbeitungsanlage zu unterzeichnen, hat die CSU im Landtag im Eilverfahren und gegen die Stimmen der Opposition das Verwaltungsverfahrensgesetz geändert und ein sog. Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde gesetzlich verankert. Seitdem kann der Leiter einer Aufsichtsbehörde an Stelle der eigentlich zuständigen angewiesenen Behörde handeln. Der Selbsteintritt gegenüber einem Landratsamt als Staatsbehörde ist zulässig, wenn der fachliche Minister ein sofortiges Handeln aus wichtigen Gründen des öffentlichen Wohls im Einzelfall für erforderlich hält.

Mit Anordnung vom 25.10.1985 hatte der Staatsminister des Innern damals den Selbsteintritt anstelle des eigentlich zuständigen Landratsamtes Schwandorf verfügt. Nachdem das Verwaltungsgericht Regensburg einen Antrag von Landrat Hans Schuierer, den Sofortvollzug der Anweisung auszusetzen, mit Beschluss vom 11.11.1985 zurückgewiesen hatte, hat der Regierungspräsident der Oberpfalz noch am gleichen Tag den Selbsteintritt vollzogen und die strittigen bau- und wasserrechtlichen Genehmigungen unterzeichnet. Geholfen hat es bekanntlich nichts, die WAA ist nicht gebaut worden.

Das Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde wird seitdem als „Lex Schuierer“ bezeichnet, weil die Gesetzesänderung ausschließlich aus Anlass der Weigerung von Hans Schuierer, Genehmigungen zu erteilen, erfolgt ist. Zur Rechtfertigung hat die Staatsregierung damals ausgeführt, dass es nur darum gegangen sei, eine „Regelungslücke“ zu schließen, sich aber ansonsten nichts ändern würde. Richtig ist, dass die sog. Ersatzvornahme gegenüber Kreisbehörden schon immer zulässig war, dass es bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben der Kreisbehörde bis dahin aber nur die Möglichkeit gab, einen Landrat disziplinarrechtlich bis hin zur Dienstenthebung „auf Linie“ zu bringen.

Nachdem die Lex Schuierer nun schon über 25 Jahre in Kraft ist, wollte MdL Franz Schindler mit einer Landtagsanfrage erfahren, in wie vielen Fällen seit 1985 die Leiter von Aufsichtsbehörden oder der fachlich zuständige Staatsminister von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht haben. Die Antwort des Innenministers ist für Schindler nicht überraschend: Demnach habe eine aktuell durchgeführte Umfrage bei den bayerischen Ministerien und der Staatskanzlei ergeben, dass seit der Problematik um die Genehmigung der WAA kein einziger weiterer Fall bekannt sei, dass von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht worden ist.

Das bedeutet nach Ansicht von Franz Schindler nicht, dass die Landräte jetzt allesamt „auf Linie“ der Staatsregierung sind, sondern dass die im Jahr 1985 vorgenommene Einführung des gesetzlichen Selbsteintrittsrechts der Aufsichtsbehörde bzw. des jeweiligen Staatsministers von Anfang an eine politische Überreaktion zu dem einzigen Zweck war, die WAA beschleunigt zu genehmigen. Schindler ist der Meinung, dass auf das gesetzliche Selbsteintrittsrecht, so wie in anderen Bundesländern auch, getrost verzichtet werden könne und tritt deshalb für eine Streichung des Selbsteintrittsrechts ein.

 

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Armin Buchner

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