
Dem 65. Geburtstag der Bayerischen Verfassung ist in diesem Jahr der Ehrennachmittag mit Jahresabschlussfeier des SPD-Ortsvereins am kommenden Sonntag, 27. November, um 15:00 Uhr im Aumeier-Saal gewidmet. Mit Dr. Klaus Hahnzog aus München als Referent konnte zu diesem Thema „Kompetenz pur“ gewonnen werden.Denn der 75-jährige Politiker ist ehrenamtlicher Richter am Bayerischen Verfassungsgerichtshof und durfte als Student den Vater der Bayerischen Verfassung, den SPD-Ministerpräsidenten Wilhelm Hoegner, als Honorarprofessor für Verfassungsrecht kennen lernen. Das Thema seines Referates lautet folglich:
„1946-2011 – 65 Jahre Bayerische Verfassung“
Der zweite Höhepunkt ist die Übergabe des Ehrenamtspreises durch Marktrat Armin Buchner an die Ortsgruppe des Bundes Naturschutz für ihr unermüdliches Eintreten für eine nachhaltige Umweltpolitik und die Erhaltung einer liebens- und lebenswerten Heimat. Abgerundet wird der Ehrennachmittag durch die Ehrung langjähriger SPD-Mitglieder. Für den musikalischen hochkarätigen Rahmen sorgt das Duo Weger&Laml „Piano meets Sax“.
Dr. Klaus Hahnzog feierte im Sommer dieses Jahres sein 75. Wiegenfest unter anderem mit einem zünftigen Fußballspiel als Aktiver. Der verheiratete Rechtsanwalt und Vater von zwei Kindern ist nach wie vor ein gefragter Referent für viele Grundsatzfragen des Verfassungsrechtes. Seit 2003 ist er wieder als nichtberufsrichterliches Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes, dem er schon vorher von 1978 bis 1990 angehört hatte. Die politische Laufbahn begann Dr. Hahnzog 1973 als Kommunalreferent der Landeshauptstadt München (bis 1982). 1984 wurde er unter Oberbürgermeister Georg Kronawitter 3. Bürgermeister. Von 1990 bis 2003 gehörte er dem Bayerischen Landtag an, von 1994 sogar als Vorsitzender des Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- Kommunalfragen.
Artikel 141 Absatz 3) der Bayerischen Verfassung in der Hoegnerischen Fassung vom 1.12.1946:
„Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. Staat und Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechts freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen.“